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o. J. o. T. Breslau.

1320.

Die Konsuln erlassen eine Anweisung über die Art, wie die Angabe bei dem Eidgeschosse auszuführen sei.

Aus dem Stadtarch. mitgetheilt von Klose, Ss. rer. Siles. III, 193. Zusätze dazu S. 194 besagen dann noch, dass auch fremdes Geld, womit Jemand spekulirt, anzugeben ist, auch Mündelgeld und Leibrente, auch das Vermögen der Frau durch den Mann, falls sie nicht eine eigene Angabe machen will. Ein Gewandschneider soll von seiner Tuchkammer ein halbes Procent geben, ausgeliehenes Geld von der Mark Zinses einen Groschen. Der chronologische Anschluss bedarf wohl kaum einer Rechtfertigung.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.